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Standortregion Zürich Nordost

Gemäss Definition des Konzeptteils SGT setzt sich die Standortregion aus den Standortgemeinden (d. h. den Gemeinden über dem geologischen Standortgebiet) sowie den Gemeinden, welche ganz oder teilweise im Planungsperimeter liegen zusammen. Zusätzlich und in begründeten Fällen können weitere betroffene Gemeinden zur Standortregion gezählt werden.

In Etappe 3 können Gemeinden auf Grund von zwei Aspekten als betroffen gelten: Einerseits sind dies Gemeinden, auf deren Gebiet unter- oder oberirdische Anlagen zu stehen kommen könnten – die Infrastrukturgemeinden. Andererseits sind in einem Umkreis um die Infrastrukturgemeinden weitere einzubeziehende Gemeinden betroffen. Ausgangslage für Anpassungen für Etappe 3 sind die bisherigen Standortregionen aus Etappe 2.

Alle Gemeinden der beiden obengenannten Kategorien bilden zusammen die Standortregion. Grundsätzlich sind diese Gemeinden gleichberechtigt und können sich über ihre Vertretungen in der RK einbringen. Mit der schrittweisen Konkretisierung des Lagerprojekts in Etappe 3 wird es hingegen Gemeinden geben, die bei spezifischen Aufgaben angesprochen werden müssen, wie bei der Ausgestaltung einer Oberflächenanlage (OFA) oder bei der Platzierung der Nebenzugangsanlagen (NZA). Andererseits müssen für weitere Aufgaben unter Umständen auch weitere Kreise angesprochen werden, so z. B. bei Fragen im Zusammenhang mit der regionalen Entwicklung im Rahmen eines Tiefenlagers oder bei Fragen zur Sicherheit.

 

Infrastrukturgemeinden

Zu den Infrastrukturgemeinden zählen die Gemeinden, unterhalb deren Gemeindegebiet ein geologisches Standortgebiet ganz oder teilweise liegt, die Gemeinden, auf oder unterhalb deren Gemeindegebiet eine ober- oder unterirdische Infrastrukturanlage ganz oder teilweise realisiert werden könnte. Zur Oberflächeninfrastruktur gehören neben den Oberflächenanlagen die Nebenzugangsanlagen (NZA), die oberirdischen Erschliessungsanlagen (bis zum Hauptverkehrsnetz), der oberflächennahe Zugang Untertag sowie Depots und Bauinstallationsplätze. Während die ungefähre Lage des OFA-Areals bereits in Etappe 2 bekannt ist, werden andere Infrastrukturanlagen erst in Etappe 3 oder später in der weiteren Konkretisierung des Tiefenlagerprojekts festgelegt. Die Standortregion für Etappe 3 bzw. die Zuordnung der Gemeinden zu Infrastrukturgemeinden oder weiteren einzubeziehenden Gemeinden wird gemäss dem aktuellen Wissensstand im Verfahren bestimmt und kann später bei Bedarf und neuen Erkenntnissen angepasst werden. Insbesondere ist davon auszugehen, dass nach der Einreichung des Rahmenbewilligungsgesuches die Anzahl der Infrastrukturgemeinden angepasst bzw. reduziert wird, weil der damit bezeichnete untertägige Lagerbereich kleiner sein wird als das geologische Standortgebiet. Im Zuge dieser Anpassung kann auch die Standortregion überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Somit werden Infrastrukturgemeinden als Ergebnis von Etappe 3 Gemeinden sein, unterhalb deren Gemeindegebiet ein untertägiger Lagerbereich ganz oder teilweise liegt, sowie Gemeinden, auf oder unterhalb deren Gemeindegebiet eine ober- oder unterirdische Infrastrukturanlage ganz oder teilweise realisiert werden könnte.